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FAQ-Bereich
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema "Was muss ich als Kooperationspartner im Ganztag beachten?"
Allgemeine Fragen

Als Kooperationspartner im Ganztag kommen freie Träger der Jugendhilfe, die Kommune, Vereine an der Schule, z. B. Förderverein, Mittagsbetreuungen, weitere Vereine & Initiativen vor Ort, z. B. Musikschule, Sportvereine, Künstlerinitiativen etc. in Frage.
Der gebundene Ganztag ist eher für kleine Vereine mit wenig personellen Ressourcen interessant, da es oftmals nur wenige freie Zeiten gibt. (vgl. Informationsfilm "Kann ich mich mit geringer Stundenanzahl im Ganztag engagieren?")
Schulen mit Ganztagsangeboten können Kooperationspartner mit der Durchführung eines offenen Ganztagsangebots beauftragen. Als Kooperationspartner im Ganztag kommen z. B. Träger der Jugendhilfe, die Kommune oder Fördervereine in Frage. Auch Einzelpersonen können Angebote im Ganztag gestalten.
Gemeinsam mit dem Kooperationspartner bereitet die Schule den Antrag zur Einrichtung eines Ganztagsangebots vor und leitet diesen an den Sachaufwandsträger weiter. Dieser übermittelt den Antrag je nach Schulart über die zuständige Schulaufsicht an die Regierung.
Diese schließt mit dem Kooperationspartner für ein Schuljahr einen Kooperationsvertrag.
(vgl. Informationsfilm "Wie kann ein Verein Kooperationspartner werden?")
In der gebundenen Ganztagsschule (GGTS) verbringen die Schülerinnen und Schüler den gesamten Schultag zusammen in eigens eingerichteten Ganztagsklassen. Hier ist der Pflichtunterricht auf Vormittag und Nachmittag verteilt. So wechseln sich über den ganzen Tag hinweg bis etwa 16 Uhr Unterrichtsstunden mit Übungs- und Studierzeiten sowie sportlichen, musischen und künstlerisch orientierten Fördermaßnahmen ab. Zudem werden auch Freizeitaktivitäten angeboten. Auch die gemeinsame Mittagszeit inklusive Verpflegung ist ein wichtiger Baustein des gebundenen Ganztags.
Die offene Ganztagsschule ist ein freiwilliges schulisches Angebot unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung. Sie steht im konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht.
Die offene Ganztagsschule (OGTS) schließt direkt an den stundenplanmäßigen Klassenunterricht an und bietet meist in klassen- oder jahrgangsübergreifenden Gruppen neben einer verlässlichen Hausaufgabenbetreuung und qualifizierten Fördermaßnahmen eine breite Auswahl an Freizeitangeboten mit z. B. sportlichen, musischen und gestalterischen Aktivitäten an.
Die OGTS deckt Bildungs- und Betreuungsbedarfe in Schulwochen bis in der Regel 16.00 Uhr in einem Betreuungszeitraum an mindestens 4 Unterrichtstagen/Schulwoche ab.
Die Schülerinnen und Schüler müssen das Angebot mindestens an 2 Nachmittagen je Schulwoche buchen. Die Angebote bis 16 Uhr an staatlichen Schulen sind für Eltern grundsätzlich kostenfrei (außer Mittagessen und Zusatzangebote). An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können grundsätzlich Teilnehmerbeiträge erhoben werden.
Nach 16.00 Uhr bzw. am 5. Wochentag kann der Kooperationspartner zusätzliche, kostenpflichtige Betreuungsangebote einrichten.
Dieses Angebot an Grund- und Förderschulen findet an mindestens 4 Unterrichtstagen/Schulwoche im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht bis 14.00 Uhr statt. Die Betreuungszeit kann bereits vor 14.00 Uhr enden, sofern an mindestens vier Unterrichtstagen in der Woche eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten gewährleistet ist.
Verpflichtend ist eine Mindestbuchung von 2 Nachmittagen/Schulwoche. Eine Kombination mit OGTS-Gruppen bis 16 Uhr ist möglich. Hierbei können zwei Tage in der Kurzgruppe und zwei Tage in der Langgruppe (OGTS) gebucht werden.
Dieses Angebot ist für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenfrei (außer Mittagessen und Zusatzangeboten). An kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können grundsätzlich Teilnehmerbeiträge erhoben werden. An privaten Förderschulen, die eine Förderung nach Art. 34a BaySchFG beziehen, ist das Angebot für die Eltern kostenfrei (außer Mittagessen und Zusatzangebote).
Die Bereitstellung einer Mittagsverpflegung oder einer Hausaufgabenbetreuung ist nicht verpflichtend. Jedoch soll den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur Einnahme einer Mittagsverpflegung und zur Anfertigung von Hausaufgaben gegeben werden.
Als Kooperationspartner kommt z. B. ein Träger der Jugendhilfe, der Sachaufwandsträger, freie Träger oder ein Verein in Betracht. Die Schulleitung kann auch Einzelpersonen für Betreuungsangebote in den OGTS-Kurzgruppen einsetzen, die über entsprechende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.
Wenn Sie als Institution (z. B. freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Verein, Verband, Kommune) im schulischen Ganztag mitmachen wollen, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Regierungsbezirk zuständige Schulamt (für Grund- und Mittelschulen), die entsprechenden MB-Dienststellen (Realschulen und Gymnasien), nehmen direkt Kontakt mit einer Schule oder dem verantwortlichen Sachaufwandsträger in Ihrer Umgebung auf. Weitere Informationen finden Sie auch im Bayerischen Realschulnetz.
(vgl. Informationsfilm "Wie kann ein Verein Kooperationspartner werden?")
Wenn Sie sich als Einzelperson im Ganztag einbringen möchten, wenden Sie sich am Besten direkt an die Schule, an der Sie gerne tätig sein möchten oder Sie nutzen persönliche Kontakte in Ihrem Umfeld. Auch über die im schulischen Ganztag aktiven Kooperationspartner (z. B. freie Träger der Kinder-und Jugendhilfe, Vereine, Verbände oder die Kommune) erfahren Sie, welche Schulen Ganztagsangebote anbieten und möglicherweise auf der Suche nach weiteren Partnern oder interessiert an Ihrem Angebot sind.
Als Einzelperson können Sie bei dem jeweiligen Kooperationspartner der Schule angestellt werden oder über die Schuleitung einen Honorarverträge mit dem Freistaat Bayern schließen (vertreten durch die jeweils zuständige Regierung).
(vgl. Informationsfilm "Kann ich mich mit geringer Stundenzahl im Ganztag engagieren?")
Finanzen und Fördermittel
Die Bestimmung der Gruppenzahl bemisst sich nach folgender Tabelle. Dabei wird ein Schüler als sog. „Zählschüler“ berücksichtigt, wenn er an mindestens 4 Betreuungstagen je Schulwoche am Ganztagsangebot teilnimmt:
Grundsätzlich gelten folgende Tabelle bei der Ermittlung der Gruppen unterteilt in Gruppen bis 14.00 Uhr und Gruppen bis 16.00:
Kurzgruppen (KG) bis 14.00 Uhr:
(Für Mittelschule nicht möglich)
Anzahl der Zählschüler |
Anzahl der Gruppen |
|
von |
bis |
|
12 |
23 |
1 |
24 |
35 |
2 |
36 |
47 |
3 |
48 |
59 |
4 |
60 |
71 |
5 |
72 |
… |
… |
Bei geringfügiger Unterschreitung der ersten und einzigen Gruppe in dieser Angebotsform kann in Ausnahmefällen eine Genehmigung zur Förderung dieser Gruppe erfolgen.
Langgruppen (LG) bis 16.00 Uhr
Anzahl der Zählschüler |
Anzahl der Gruppen |
|
von |
bis |
|
14 |
25 |
1 |
26 |
45 |
2 |
46 |
65 |
3 |
66 |
85 |
4 |
86 |
105 |
5 |
106 |
125 |
6 … |
Bei geringfügiger Unterschreitung der ersten und einzigen Gruppe in dieser Angebotsform kann in Ausnahmefällen eine Genehmigung zur Förderung dieser Gruppe erfolgen.
Der (abstrakte) Begriff „Zählschüler“ wird zur Berechnung der staatlichen Fördergelder benötigt. Daher werden die Begriffe Zählschüler und Schüler unterschieden. Die Schülerinnen und Schüler, die mit einem Mindestteilnahmeumfang an den Kurz- bzw. Langgruppen teilnehmen, werden unterschiedlich berechnet:
Kurzgruppen
In Kurzgruppen gilt jede Schülerin bzw. jeder Schüler, der an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche an der jeweiligen Kurzgruppe teilnimmt, als Zählschüler.
Langgruppen:
Schülerinnen und Schüler, die an vier Unterrichtstagen in der Woche innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, werden als Zählschüler bei der Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. Schülerinnen und Schülern, die jeweils an zwei oder drei Unterrichtstagen der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können anteilig bei der Bestimmung der Zählschülerzahl für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. Dabei wird eine Teilnahme an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5 und eine Teilnahme an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 gewertet. Die Teilnahme an nur 1 Unterrichtstag kann nicht berücksichtigt werden.
(Genauere Informationen sind der aktuell gültigen KMBek zu entnehmen: für weiterführende Schulen ab Jgst. 5 unter 2.5. (staatliche Schulen) bzw. 3.5 (Schulen in kommunaler oder privater Trägerschaft).
Die exakte Anzahl an Zählschülern wird sowohl im Excel-Formular, das im Rahmen des Antragsverfahrens zur Verfügung gestellt wird, als auch in der ASV (Allgemeine Verwaltungssoftware der Schulen) automatisch berechnet, sobald die richtige Anzahl an angemeldeten Tagen eingetragen wird.
Die Förderung wird nach Anzahl der Gruppen berechnet. Die Bestimmung der Gruppenanzahl, dient lediglich der Bemessung der staatlichen Mittelzuweisung. Vor Ort können die Gruppengrößen, insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus abweichen.
Die jeweils geltenden Förderbeträge der Ganztagsangebote an Schulen aller Schularten können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.km.bayern.de/download/23014_Förderung-GT-2020-21-Juni.pdf
Da die Stundentafel des regulären Unterrichts der 1. und 2. Klassen weniger Stunden ausweist als die Stundentafel für die 3./4. Klassen – und somit die unteren Jahrgangsstufen in den Langgruppen in Summe mehr Betreuungsstunden bedürfen, werden diese Jahrgangsstufen erhöht gefördert.
Bei der Berechnung der erhöht und regulär geförderten Gruppen wird wie folgt vorgegangen:
Vorgehen |
Beispiel |
Ermitteln Sie die Zählschülerzahl (ZS) für die Langgruppen Teilnahme an 2 Tagen = 0,5 ZS Teilnahme an 3 Tagen = 0,75 ZS Teilnahme an 4 Tagen = 1,0 ZS |
50 Kinder nehmen über die Woche verteilt teil. Da nicht alle Schüler an 4 Tagen teilnehmen, ergibt sich nach Berücksichtigung der Anwesenheitstage, z.B. eine Zählschülerzahl (ZS) von 40. Davon besuchen beispielsweise 20 ZS die Jgst. 1/2 und 20 ZS die Jgst. 3/4. |
Ermitteln Sie ggf. mit Hilfe der Tabelle (siehe „Wie werden Gruppen ermittelt“) die Gesamtzahl der förderfähigen Gruppen |
40 Zählschüler entsprechen 2 Gruppen |
Ermitteln Sie anschließend, die Anzahl der Gruppen mit erhöhter Förderung aus der Summe der der Teilnehmenden ZS aus den Jgst. 1/2. |
20 ZS aus 1/2 ergeben eine erhöht geförderte Gruppe. |
Unabhängig von der ZS-Zahl in den Jgst. 3/4 ergibt sich die Anzahl der Regulär geförderten Gruppen aus der Differenz der Gesamtgruppenzahl und der Gruppenzahl aus den Jgst. 1/2. |
2 (Gesamtgruppen) – 1 (erhöht gef. Gruppe) = 1 (regulär geförderte Gruppe). |
|
Wären es in einem anderen Beispiel 26 ZS aus den Jgst. 1/2 wären (entsprechen 2 Gruppen), dann wären 2 Gruppen erhöht gefördert und keine Gruppe regulär gefördert |
Die Betreuungstage mehrerer Schülerinnen und Schüler, die jeweils nur an 2 oder 3 Unterrichtstagen in der Woche im Umfang von jeweils mindestens 2,5 Stunden je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können zusammengerechnet und anteilig bei der Bestimmung der Schüleranzahl für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. Pflichtunterricht am Nachmittag kann jeweils einberechnet werden.
Beispiel: An einer OGTS-Gruppe nehmen insgesamt 27 Grundschulkinder wie folgt teil:
- 6 Schüler an 4 Tagen entsprechen 6 Zählschülern
- 10 Schüler an 2 Tagen (anteilige Einberechnung je zur Hälfte: 10 Schüler x 0,5 = 5) entsprechen 5 Zählschülern
- 11 Schüler an 3 Tagen (anteilige Einberechnung zu je drei Viertel: 11 Schüler x 0,75 = 8,25 mit Aufrundung auf den nächsten Zählschüler) = 9 Zählschüler
Ergebnis: Somit kann die Gruppe mit insgesamt 20 Zählschülern gebildet werden.
Das staatliche Fördergeld darf ausschließlich zur Finanzierung pädagogischer Kräfte verwendet werden. Es darf nicht für andere Sach- oder Personalkosten verwendet werden. (à Küchenmitarbeiter, reine Essensausgabe etc.)
Für die Kosten der Mittagsverpflegung müssen die Eltern aufkommen.
In Einzelfällen besteht im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen darüber hinaus die Möglichkeit, das Budget anteilig in Lehrerwochenstunden umzuwandeln. Dies ist allerdings nicht unbedingt empfehlenswert, da die Lehrerstunden von dem Stundendeputat der Schule abgezogen werden.
Für Sachkosten kommt der jeweilige Sachaufwandsträger (Stadt / Kommune) auf. Hierbei treten lokale Unterschiede auf, manche Sachaufwandsträger stellen jährlich einen festen Betrag zur Verfügung. Dieser wird an die Schule überwiesen und i.d.R. im Sekretariat verwaltet, andere bezahlen eingereichte Rechnungen nach vorheriger Absprache. Daher ist die Kontaktaufnahme zur jeweiligen Schule sowie zum Sachaufwandträger empfehlenswert.
Für zusätzliche Betreuungsangebote (Bsp. Betreuung am Freitag oder nach 16 Uhr) können Elternbeiträge erhoben werden. Ebenso ist es möglich, bei Bedarf einen (geringen) Beitrag für Bastelmaterial zu verlangen (normalerweise ist der Sachaufwandsträger zuständig!). Je nach finanzieller Situation der Elternschaft kann ein Betrag von allen Schülern am Schuljahresanfang eingesammelt werden oder nur, falls im OGT z.B. Dinge gebastelt werden, die von den Schülerinnen und Schülern mit nach Hause genommen werden und das Material / Produkt somit nicht in der Schule verbleibt. Auch für zusätzliche Freizeitangebote können Beiträge verlangt werden.
Beispiele:
- Kurzgruppen: Differenzierte Hausaufgabenbetreuung, z. B. in Kleingruppen
- Besondere Angebote, z. B. Instrumentalunterricht, Tanzunterricht, Sport,
einzeln/in Kleingruppen auf freiwilliger Basis möglich
Personal

Die Leitung der OGTS erfolgt durch eine Lehrkraft oder eine pädagogische Fachkraft (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) an der Schule als zentraler Ansprechpartner der Schulleitung. Ansonsten benötigt man geeignetes Personal mit pädagogischer Erfahrung.
OGTS bis 16 Uhr: Als Leitung des OGTS-Angebotes ist eine Lehrkraft oder eine pädagogische Fachkraft an der Schule als zentraler Ansprechpartner notwendig. Hierfür kommt meist Fachpersonal des Kooperationspartners (z. B. Erzieher, Sozialpädagogen) in Betracht. Neben der Leitung können andere geeignete Personen mit pädagogischer Erfahrung (z. B. Personal aus der Mittagsbetreuung) eingesetzt werden.
OGTS-Kurzgruppen: An Schulen, an denen ausschließlich OGTS-Kurzgruppen eingerichtet werden, ist nicht unbedingt eine Lehrkraft oder pädagogische Fachkraft als Leitung des Angebots notwendig. Als Kooperationspartner kommen z. B. ein Träger der Jugendhilfe bzw. der (bisherigen) Mittagsbetreuung, die Kommunen selbst oder ein Förderverein in Betracht. Die Schulleitung kann auch Einzelpersonen für Betreuungsangebote in den OGTS-Kurzgruppen einsetzen, die über entsprechende Erfahrungen z. B. im Rahmen der Mittagsbetreuung verfügen.
Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den offenen Ganztagsangeboten eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungs- und Betreuungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt.
2Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. 3Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. 4Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich.
Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Die Bestimmungen des ab 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten.
Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner nach dem jeweiligen pädagogischen Konzept über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals.
Auf einen Blick: Voraussetzungen für externes Personal
- Gewähr für angemessenen Umgang mit Schülern
- Übernahme der Aufsichtspflicht
- Entsprechende Fachkompetenz
- Erweitertes Führungszeugnis
- weitere Erklärungen und Belehrungen (z. B. Verfassungstreue, Straffreiheit, gesundheitliche Anforderungen, etc.)
Der Kooperationspartner stellt das persönlich und fachlich geeignete Personal für die Angebote der Förderung und Betreuung im Ganztagsangebot. Das eingesetzte Personal steht in einem Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnis zum Kooperationspartner. Dem Kooperationspartner obliegt die Arbeitgeber-, Dienstberechtigten- bzw. Auftraggeberfunktion; als Arbeitgeber verpflichtet er sich, die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten einzuhalten. Er hat Erkrankung oder Verhinderung des eingesetzten Betreuungspersonals an die Schulleitung zu melden und sich um Ersatzkräfte zu bemühen. Besteht keine Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), ist er verpflichtet, für eine Ersatzkraft zu sorgen.
Schulrechtliches

Die offene Ganztagsschule ist – anders als die Mittagsbetreuung – in Unterrichtswochen eine schulische Veranstaltung. Deshalb steht die Schulleitung grundsätzlich in der Gesamtverantwortung für das jeweilige Angebot. Alle offenen Ganztagsangebote an einer Schule sollen in einem einheitlichen rechtlichen Rahmen eingerichtet werden. Die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule und von Angeboten der Mittagsbetreuung an einer Schule ist deshalb nicht möglich. Damit soll auch vermieden werden, dass innerhalb einer Schule eine Entscheidung darüber getroffen werden muss, welche Schülerinnen und Schüler sofort in die weitgehend elternbeitragsfreie offene Ganztagsschule aufgenommen werden können und welche Schulkinder länger eine beitragspflichtige Mittagsbetreuung besuchen.
Ja. Dem Träger wird 10% der Fördersumme für organisatorische Tätigkeiten zuerkannt. Die übrige Fördersumme ist dem Personaleinsatz vorbehalten.
Neben ihrem Hausrecht verfügt die Schulleitung gegenüber dem Kooperationspartner im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeit und Befugnisse für das offene Ganztagsangebot über ein Weisungsrecht. Näheres hierzu ist in einem einheitlichen Kooperationsvertrag geregelt. Ferner besteht ein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber staatlich beschäftigtem pädagogischen Einzelpersonal. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtswochen trägt immer die Schulleitung. Sie ist insbesondere für Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen verantwortlich und hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen und Anordnungen eine durchgehende Aufsicht durch geeignete Kräfte zu gewährleisten.
Für die Teilnahme an einem offenen Ganztagsangebot während der Unterrichtswochen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Schulordnungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich grundsätzlich
- nach dem Alter
- der geistigen Reife
- der Art des Angebots
- sowie weiteren konkreten Einzelumständen (z. B. Krankheit)
Eine Übertragung der Aufsichtspflicht durch die Schulleitung auf Lehrkräfte oder geeignete externe Kräfte ist zulässig. Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten, u. a. sind dies:
- Sicherheitsbestimmungen für den naturwissenschaftlichen-technischen Bereich
- Richtlinien zur Suchtprävention
- Richtlinien zur Umweltbildung
- Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU)
- Bekanntmachungen des StMBW z. B. über Durchführungshinweise zu Schülerfahrten; Sicherheit in der Schule und gesetzliche Unfallversicherung
Offene Ganztagsangebote werden in der Regel von außerschulischem Personal durchgeführt. Meist beauftragt die Schulleitung hierzu einen Kooperationspartner. Neben ihrem Hausrecht verfügt die Schulleitung gegenüber dem Kooperationspartner im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeit und Befugnisse für das offene Ganztagsangebot über ein Weisungsrecht. Näheres hierzu ist in einem einheitlichen Kooperationsvertrag geregelt. Ferner besteht ein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber staatlich beschäftigtem pädagogischen Personal. Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtswochen trägt immer die Schulleitung. Sie ist insbesondere für Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen verantwortlich und hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen und Anordnungen eine durchgehende Aufsicht durch geeignete Kräfte zu gewährleisten.
Eine Übertragung der Aufsichtspflicht durch die Schulleitung auf Lehrkräfte oder geeignete externe Kräfte ist zulässig. Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.
Der Schulaufwandsträger verpflichtet sich zur Übernahme des durch die Einrichtung und den Betrieb des offenen Ganztagsangebots anfallenden zusätzlichen Sachaufwands und zur Mitfinanzierung des für die jeweilige Angebotsform festgelegten Personalaufwandes.
Aus formaler Sicht ist der Sachaufwandsträger der Antragssteller des Ganztagsangebots. Sie Stellen einen Anteil des Budgets zur Verfügung und kommen für Sachkosten auf (z.B. Bastelmaterial). Des Weiteren könnten die Sachaufwandsträger als „Kooperationspartner“ das pädagogische Personal anstellen und den Ganztag betreiben.
Grundsätzlich können alle Schülerinnen und Schüler, die eine offene Ganztagsschule besuchen, an den Ganztagsangeboten teilnehmen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung ggf. im Benehmen mit dem Kooperationspartner nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage pädagogischer, familiärer und sozialer Gesichtspunkte.
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung an staatlichen Schulen, Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres angemeldet werden, bis zum Erreichen der Höchstzahl der genehmigten Gruppen in das offene Ganztagsangebot aufzunehmen. Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler – insbesondere im Anschluss an das jeweilige offene Ganztagsangebot – ist Aufgabe des jeweiligen Schulaufwandsträgers. Bei der Planung der offenen Ganztagsangebote sollten Schulaufwandsträger und Schulleitung allerdings eng miteinander kooperieren, um die Betreuungszeiten auf die Schülerbeförderung abzustimmen.
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zur OGTS erfolgt durch die Eltern für das gesamte Schuljahr verbindlich. Befreiungen von der Teilnahmepflicht (z. B. vorzeitiges Abholen) bzw. eine Beendigung des Besuches während des Schuljahres können von der Schulleitung nur in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden, dürfen das Schulgelände z. B. während der Mittagspause nicht unbeaufsichtigt verlassen.
Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtswochen trägt die Schulleitung. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Schulordnungen für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen, Beurlaubungen und Abmeldungen während des Schuljahres.
Schulleitung und Kooperationspartner (bzw. das im offenen Ganztag eingesetzte Personal) sollten sich regelmäßig über den Umgang mit Befreiungen abstimmen. Dabei sollte Transparenz nach außen erzeugt werden, d.h. Information der Eltern bei der Anmeldung zum Ganztagsangebot und zu Schuljahresbeginn (z. B. in Elternbriefen oder am Elternabend). Befreiungen im offenen Ganztag sind von den Erziehungsberechtigten immer rechtzeitig vorab in schriftlicher Form zu beantragen.
Sobald ein offenes Ganztagsangebot genehmigt ist, kann mit dem von der Schulleitung vorgeschlagenen Partner ein Kooperationsvertrag geschlossen werden. Auch ist es bei OGTS-Gruppen bis 16 Uhr und OGTS-Kurzgruppen (nicht aber bei OGTS-Kombi-Gruppen) möglich, außerschulisches Personal über befristete Einzelverträge anzustellen. Für Kooperationsverträge an staatlichen Schulen stellt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (StMBW) entsprechende Musterverträge zur Verfügung. Die Schulleitungen von staatlichen Grund- und Förderschulen müssen die Kooperations- und befristeten Einzelverträge nicht selbst ausfertigen, sondern die zuständige Regierung übernimmt die Ausfertigung. Damit die Regierungen Kooperations- und befristete Einzelverträge abschließen können, erhalten die Schulleitungen ein Datenblatt, die Kooperationspartner eine Leistungsbeschreibung.
Durch Abschluss eines Kooperationsvertrages verpflichtet sich der Kooperationspartner, dafür Sorge zu tragen, dass der Datenschutz gewahrt wird. Nach diesen vertraglichen Regelungen ist es den Mitarbeitern des Kooperationspartners somit ausschließlich gestattet, personenbezogene Daten zu den zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen.
Generell wird im Bereich der Schule der sog. „Dienstweg“ eingehalten, d.h. Ansprechpartner müssen „von unten nach oben“ gewählt werden:
- Schulleitung (erster Ansprechpartner)
- Regierung/MB-Dienststelle (für alle Schulen einer Schulart im jeweiligen Regierungsbezirk zuständig)
- KM (oberste Instanz, für alle Schulen in Bayern zuständig, nicht erste Anlaufstelle für Kooperationspartner oder einzelne Schulen!)
Ansprechpartner / Zuständigkeiten bei der Schulaufsicht (jeweils pro Regierungsbezirk):
- Grundschulen /Mittelschulen: Ganztagskoordinator an der Regierung
- Realschulen: Ganztagskoordinator an der MB-Dienststelle für Realschulen (Zusätzlich gibt es zuständige Sachbearbeiter mit administrativen Aufgaben an der Regierung. Die Kontaktaufnahme wird aber über den Ganztagskoordinator empfohlen.)
- Gymnasien: Ganztagskoordinator an der MB-Dienststelle für Gymnasien (Zusätzlich gibt es zuständige Sachbearbeiter mit administrativen Aufgaben an der Regierung. Die Kontaktaufnahme wird aber über den Ganztagskoordinator empfohlen.)
Eine Liste mit den jeweiligen Ansprechpartnern, sortiert nach Regierungsbezirk unter:
www.km.bayern.de/eltern/schule-und-familie/ganztagsschule.html (Ansprechpartner und Koordinatoren für schulische Ganztagsangebote)
oder:
www.ganztag.isb.bayern.de/partnerinstitutionen/
Empfehlung: Blick in den aktuell gültigen Kooperationsvertrag werfen, dort sind Zuständigkeiten von Kooperationspartner und Schulleitung auch gut beschrieben
In jedem Antragsjahr ist der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten freiwillig die Erklärung über die Entbindung von der Schweige-/Verschwiegenheitspflicht beizugeben.
Bei medizinischen Belangen ist eine gesonderte, freiwillige Einwilligung und Entbindung von der Schweigepflicht zu beachten [KMS vom 01.3.2017, Sl.BS8400.5.1 – Therapieangebot an Schulen à das KM bitten zur prüfen, ob noch gültig oder einschlägig]
Das Angebot einer täglichen Mittagsverpflegung bei Ganztagsangeboten bis mindestens 16:00 Uhr ist mit Anwesenheitspflicht der Schülerschaft Fördervoraussetzung und außerdem im pädagogischen Konzept sowie im Kooperationsvertrag (Aufsichtspflicht) festgelegt; verbindliche Absprachen zur Ausgestaltung des Angebots zwischen Schule, Elternvertretung, Schulaufwandsträger und ggf. Kooperationspartner sind üblich.
Ausnahmen aus medizinischen wie religiösen Gründen sind zulässig.
Zusätzliche Informationen: https://www.kita-schulverpflegung.bayern.de/ beispielsweise bei einer Zwischenverpflegung
Nützliches und Checklisten
Alle Bekanntmachungen und Neuerungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich des Ganztags sind auf den folgenden Seiten zu finden:
https://www.km.bayern.de/ganztagsschule
Nach Regionen gegliedert finden sich hilfreiche Informationen jeweils hier:
https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/index.html unter „G“
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37202/index.html unter „G“
https://www.regierung.oberfranken.bayern.de/aufgaben/192180/index.html unter „G“
https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/aufgaben/index.html unter „G“
https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/index.html unter „G“
https://www.regierung.schwaben.bayern.de/aufgaben/index.html unter“G“
- Liegt ein in sich stimmiges Gesamtkonzept vor, das auf das pädagogische Profil der Schule ausgerichtet ist?
- Sind die Angebote an den jeweiligen Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientiert?
- Sind die Angebote abwechslungsreich? z. B. differenzierte Angebote aus dem Bewegungs- und musisch-kreativen Bereich
- Sind die notwendigen Räumlichkeiten vorhanden?
- Ist entsprechend geeignetes externes Personal vorhanden?
- Wird das externe Personal in die Schulfamilie eingebunden, z. B. Teilnahme an Konferenzen/Elternabenden/Ausflügen, Fach im Lehrerzimmer etc.
Damit Kooperationen im Ganztag langfristig und für beide Seiten gewinnbringend gestaltet werden können, ist es erforderlich, gemeinsam Maßnahmen zur weiteren Zusammenarbeit und Kommunikation zu entwickeln und in das Schulentwicklungskonzept bzw. das pädagogische Konzept des Ganztags zu implementieren.
