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Verankerung des Ganztags im bayerischen Bildungswesen

Die Ganztagsschule in Bayern ist in ihren Leitgedanken einer ganzheitlich orientierten Bildung und Erziehung verpflichtet, wie sie u. a. im Art. 131 der Bayerischen Verfassung verankert ist.

Die bayerische Verfassung: Bildung ist umfassend

Schulen haben den Auftrag nicht nur Wissen und Können zu vermitteln, sondern auch Herz und Charakter zu bilden (Bayerische Verfassung, Artikel 131 und BayEUG, Artikel 1 (1) ). Es ist daher in ihrer Verantwortung, die Heranwachsenden auf die vielfältigen Herausforderungen in unserer Gesellschaft vorzubereiten, sie zu stärken und zu mündigen Bürgern auszubilden. Ganztagsschule bietet Raum für praktisches Lernen und vielfältige Möglichkeiten, theoretisch erworbenes Wissen in lebensnahen Situationen und Lernumgebungen anzuwenden.

Der neue bayerische LehrplanPLUS: Kompetenzerwerb steht im Mittelpunkt

Der LehrplanPLUS greift die Forderung der bayerischen Verfassung nach Herz- und Charakterbildung auf und stellt den Erwerb von Kompetenzen in den Mittelpunkt. Kinder und Jugendliche sollen befähigt werden, das erworbene Wissen, dessen Nutzen und Bedeutung im Alltag und in ihrer Lebenswelt zu integrieren und direkt umsetzen zu können. Bildung betrifft damit den einzelnen Menschen, insbesondere die Stärkung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Sie schließt den Menschen in seinen Beziehungen zu seinen Mitmenschen und der Umwelt ein. Schülerinnen und Schüler sollen u. a. Verantwortung für sich selbst, die Gesellschaft und die Umwelt übernehmen können.

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen: Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Auftrag aller Schulen

Darüber hinaus ist es Auftrag der Schulen, vertrauensvoll mit allen am Schulleben Beteiligten zusammenzuarbeiten und gemeinsam Schulleben und Schulgemeinschaft zu gestalten (BayEUG Artikel 2(4)). In Verbindung mit dem Auftrag, die „Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld zu fördern“ (BayEUG Artikel 2(4)) bedeutet dies eine enge Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und externen Partnern zur Ausgestaltung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Der Ausbau von Ganztagsschulen in Bayern soll in Planung und Durchführung in enger Kooperation mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen (BayEUG Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2.).